Wenn die Rückzahlung des Organkredites nicht mehr ausreichend gesichert ist
Bei finanziell angeschlagenen Aufsichtsräten von Banken oder Kreditinstituten, die zudem noch Kreditnehmer eines Organkredites sind, können diese Kredite leicht für einen beruflichen Genickbruch sorgen. Durch die Finanzkrise hat der Gesetzgeber in Deutschland nämlich reagiert und der Finanzaufsicht mehr Rechte und Möglichkeiten zur Marktregulierung sowie Marktüberwachung eingeräumt. So kann es für diese Führungskräfte mitunter schon mal eng werden, wenn sie gleichzeitig auch Kreditnehmer eines so genannten Organkredites sind. Denn wenn ein Aufsichtsrat einer Bank oder eines Kreditinstitutes die Zinsen für den Organkredit nicht mehr bedienen kann, so droht eine durch die Finanzaufsicht initiierte Abberufung von dem so wichtigen und meist auch finanziell lukrativen Posten in der Bank.
Der Grund für die neuen Befugnisse der Finanzaufsicht liegen dabei auf der Hand. Ein Aufsichtsrat kann nämlich in einen Gewissenskonflikt geraten, wenn die Rückzahlung des Organkredites nicht mehr ausreichend gesichert ist. Denn ein Gewissenskonflikt würde im Allgemeinen schon entstehen, wenn der Aufsichtsrat die Zinsen oder die Rückzahlung gestundet haben möchte, um die eigene finanzielle Lage zu stabilisieren. Die Interessen der Bank könnten dann gegebenenfalls gegen die eigenen privaten Interessen laufen und so dazu führen, dass der Aufsichtsrat nicht mehr im Sinne der Bank sondern in seinem eigenen Sinne entscheidet, um die eigene finanziell angeschlagene persönliche Existenz zu retten. Die personelle Verflechtung zwischen Bank und Kreditnehmer, die durch einen Organkredit entsteht, ist in einem solchen Falle womöglich nicht mehr akzeptabel und die Finanzaufsicht wird regelrecht zum Handeln gezwungen.
Droht die Rückzahlung des Organkredits
Wird der Aufsichtsrat auf Betreiben der Finanzaufsicht allerdings abberufen, so droht diesem die Rückzahlung des Organkredites. Denn Organkredite sind meist mit speziellen Konditionen versehen und stehen in der Regel nur Führungskräften, wie zum Beispiel Prokuristen, Vorstandsmitliedern, Aufsichtsräten oder Geschäftsleitern zu. Zudem müssen solche Kredite üblicherweise nicht nur auf Basis eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter eines Institutes vergeben werden, sondern auch das Aufsichtsorgan muss ausdrücklich zustimmen. Der Finanzaufsicht ist es darüber hinaus auch möglich, im Einzelfall bei der Gewährung von Organkrediten Obergrenzen anzuordnen.
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