Seit dem 11. Juni 2010 können sich Kunden über mehr Transparenz, mehr rechtlichen Schutz sowie mehr Informationen bei der Beratung und der Inanspruchnahme eines Verbraucherkredits freuen. Das Bundesministerium stärkt mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie den Bankkunden den Rücken, indem es die Banken bezüglich ihrer Kreditangebote verpflichtet, nachvollziehbarer und klarer zu agieren - sowohl in der Werbung als auch beim Vertragsabschluss und der Aufschlüsselung der realen Gesamtkosten für Kreditverträge.
Demzufolge ist die Herausstellung einer einzigen Zahl in der Werbung eines Kreditvertrages und somit eine mögliche Irreführung der Kunden, beispielsweise durch übergroß hervorgehobene Darstellungen niedriger Monatsraten oder eines niedrigen Zinssatzes, nicht mehr möglich. Verständlich dargestellte Beispiele und ein realistischer, effektiver Jahreszins sollen von nun an laut neuer Verbraucherkreditrichtlinie die Zinswerbung ehrlicher gestalten.
Die neue Verbraucherrichtlinie bringt auch neue Regelungen bezüglich der vorvertraglichen Informationspflicht. Es sollen klarer die Vorzüge, Nachteile und Auswirkungen eines Kredites für den Verbraucher vor Vertragsabschluss vom Kreditinstitut aufgeschlüsselt werden. Einheitliche Mustervordrucke, die auch aufgrund ihrer Einheitlichkeit dem Verbraucher bessere Vergleichsmöglichkeiten geben, sollen die Nachvollziehbarkeit erhöhen und sind vor Abschluss des Kreditvertrages in Textform dem Verbraucher auszuhändigen.
Folgende, schon größtenteils vor der neuen Verbraucherkreditrichtlinie eingeführte, Pflichtangaben kann der Verbraucher dem Musterblatt entnehmen:
Ebenso wird der Verbraucher in dem Musterblatt auf das Recht eines kostenfreien Vertragsentwurfes inklusive eines Beispieles, welches nicht beworben wurde, informiert.
Das, was die Werbung verspricht, muss jetzt auch eingehalten werden. Werbetaugliche Schönrechnungen für ganz besondere Sonderfälle gehören einer weniger verbraucherfreundlichen Vergangenheit an. Die Banken und Kreditinstitute sind durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie dazu angehalten mindestens zwei Drittel der aus der Werbung entstanden Verträge auch zu den beworbenen oder besseren Konditionen abzuschließen.
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie gibt Kreditnehmern nun auch die Möglichkeit zur sofortigen, frühzeitigen Rückzahlung des Kredits. Die früher mehrmonatigen Kündigungsfristen sind somit für einen neuen Kreditabschluss hinfällig. Auch unregelmäßige Teiltilgungen sind möglich. Zwar kann das Kreditinstitut im Gegenzug eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, jedoch regelt die neue Verbraucherkreditrichtlinie auch dies eher im Sinne der Kunden. So darf diese Entschädigung für die Bank maximal 1 % der vorzeitig zurückgezahlten Summe betragen, wenn noch über ein Jahr Vertragslaufzeit besteht. Bei geringeren Vertragslaufzeiten liegt die Vorfälligkeitsentschädigung bei maximal 0,5 %.
Auch hinsichtlich der Widerrufsrechte sehen die gesetzlichen Aktivitäten um die neue Verbraucherkreditrichtlinie Neuregelungen vor. So ist nun klar geregelt, dass die Frist des Widerrufsrechtes nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor der Herausgabe aller gesetzlichen Pflichtangaben an den Verbraucher beginnt. Sollten Banken fehlende Angaben nachreichen, so verlängert sich die 14-tägige Widerspruchsfrist um weitere zwei Wochen zu einer Einmonatsfrist. Diese Bestimmungen gelten neben den Darlehensverträgen auch für Überziehungskredite. Kleinkredite unter 200 Euro, Förderkredite und zinsfreie Darlehen fallen nicht unter diese Regelungen. Ebenfalls gilt die neue Verbraucherrichtlinie nur für Verträge, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden und werden. Für alle zuvor geschlossenen Verträge gilt das vorher bestehende Recht.
Einige Banken gewaehren sogar eine Kreditlaufzeit von 120 MonatenA
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