EC- und Kreditkarten sind praktische Begleiter im Alltag und auf Reisen. Sie bieten ihren Besitzern viel Komfort und viele Freiheiten – bergen aber auch ein gewisses Missbrauchsrisiko. Um Haftungsansprüche im Schadensfall so weit wie möglich zu vermeiden, sollten Karteninhaber einige Pflichten beherzigen.
Banken und Kartengesellschaften geben ihren Kunden viele nützliche Tipps mit an die Hand, mit denen sich das Risiko eines Kartenmissbrauchs auf ein unvermeidbares Minimum reduzieren lässt. Eine der wichtigsten lautet: Plastikgeld muss genauso sorgfältig behandelt werden wie Bargeld. Kreditkarten gehören deshalb ebenso wenig im verlassenen Auto zurückgelassen wie in der Schreibtischschublade am Arbeitsplatz.
Karteninhaber sollten zudem regelmäßig prüfen, ob noch alle Karten vorhanden sind. Das gilt besonders nach dem Besuch von Großveranstaltungen, wie etwa Konzerten oder Fußballspielen. Inmitten einer Menschenmenge ist das Diebstahl- und Verlustrisiko besonders groß. Wird der Verlust der Karte festgestellt, muss sie umgehend gesperrt werden.
Eine besonders grobe Fahrlässigkeit, die im Schadensfall zu einer vollumfänglichen Haftung des Karteninhabers führt, betrifft die PIN. Diese darf nie zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Insbesondere das Dokumentieren der PIN auf der Karte selbst und das Aufbewahren der Geheimzahl in der Geldbörse sind kritisch.
Wer sich seine PIN schlecht merken kann, sollte sich Eselsbrücken bauen. Bei einer vierstelligen PIN kann es dazu beispielsweise Sinn machen, einen Blick in ein Geschichtsbuch zu werfen und der Geheimzahl (als Jahreszahl interpretiert) ein wichtiges historisches Ereignis zuzuordnen.
Auch die Weitergabe der PIN an Dritte ist strikt untersagt. Als „Dritte“ zählen dabei auch Kinder, Enkel, Ehegatten etc. Soll eine vertraute Person Zugriff auf das Kartenkonto haben, muss eine Zweitkarte bestellt werden. Alles andere führt zum Verstoß gegen die AGBs der Banken.
Zur Sorgfaltsplicht eines Karteninhabers gehört auch das sofortige Sperren der Karte, wenn der Verlust bemerkt wird. Nachdem die Sperrung bei der Bank eingegangen ist, haftet der Kunde nicht mehr. Banken können ihre Kreditkarten binnen Sekunden für jede Art von Transaktionen untauglich machen – weltweit und rund um die Uhr.
Karteninhaber müssen ihre Zahlungskarten nicht nur im Fall von Diebstahl oder Verlust sperren. Die Pflicht zur Sperrung gilt auch, wenn die Karte von einem Geldautomaten einbehalten wird. Rein formal betrachtet handelt es sich dabei um einen Verlust. Werden unberechtigte Abbuchungen festgestellt und kann diesbezüglich außerhalb der Geschäftszeiten keine Rücksprache mit der Bank gehalten werden, ist die Sperrung ebenfalls Pflicht.
Im Fall von Diebstahl muss zudem eine Strafanzeige gestellt werden. Bankkunden sollten sich dabei en exakten Zeitpunkt der Anzeige und den Namen des Polizisten, bei dem sie aufgegeben wurde, notieren. Eine Durchschrift der Anzeige ist unbedingt aufzubewahren. Im Fall von unberechtigten Abbuchungen sollte vor einer Strafanzeige Rücksprache mit der Bank gehalten werden.
Die Kartensperrung erfolgt in der Regel telefonisch. Damit im Verlustfall keine Zeit verloren geht, sollten Karteinhaber alle wichtigen Rufnummern sowie ihre Kontodaten zur Hand haben. Banken und Kartengesellschaften bieten hierzu nützliche Hilfsmittel an. Wer sich alle wichtigen Nummern an einer Stelle notiert, sollte sie nicht zusammen mit der Kreditkarte aufbewahren bzw. für den Zugriff auf ein zweites Exemplar sorgen.
Fast alle Zahlungskarten können heute über den zentralen Sperr-Notruf gesperrt werden.